Gesetze / Haushaltsgesetz 2020

HG 2020

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202020/1#abs-1 (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 508 529 758 000 Euro festgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202020/1#abs-2 (2) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 4 229 702 000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202020/1#abs-3 (3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 35 024 462 000 Euro festgestellt.

§ 2